Satzung
des Vereins Predigerschulgemeinschaft Wittenberg-Erfurt e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Predigerschulgemeinschaft
Wittenberg-Erfurt e. V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Er hat seinen Sitz in Erfurt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgabe und Zweck
Der Verein fördert die gemeinsame evangelisch-theologische Aus-, Fort-, und Weiterbildung in Erfurt, insbesondere durch
- theologische Fortbildungsveranstaltungen
- regelmäßige Treffen der ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studierenden und Lehrenden an der Predigerschule Wittenberg-Erfurt und ihrer Familien
- einmal jährlicher Freundesbrief
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle ehemaligen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Studierende und Lehrende der Predigerschule Wittenberg-Erfurt werden. Andere natürliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie den Satzungszweck anerkennen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
2. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt eines Mitglieds, der jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden kann. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.
b ) Durch Tod.
c ) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins schuldig gemacht hat oder seinem Ansehen geschadet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 7
1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Neben der Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes obliegt ihr im Wesentlichen die Beschlussfassung zu den Vereinszielen sowie die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
2. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung berichten.
6. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist derjenige gewählt, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wahl- und Abstimmungsergebnis sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeindenahe evangelisch-theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung zu verwenden hat.
§ 9
Satzungsänderungen
Die von der Mitgliederversammlung am 05. November 2021 beschlossene Fassung der Satzung tritt in Kraft.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Erfurt, den 05. November 2021 |